Satzung TSV Dettingen-Wallhausen
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§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein Dettingen-Wallhausen e.V.(TSV),
hat seinen Sitz in Konstanz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Konstanz
eingetragen.
2.Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch ein Breitensportangebot für alle Mitglieder, der Errichtung und Unterhalt
von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Betätigung und Leistung verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. In Abweichung zu Abs. 2 kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vereins eine
pauschale Vergütung entsprechend dem "Ehrenamtsfreibetrag" bezahlt werden.
Auf das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements"
vom 10.10.2007 (BGBL I 2007, 2332) und §3 Nr. 26a EStG wird verwiesen.
Über die Gewährung der Vergütung entscheidet der Vorstand, auch dann wenn der
Betrag einem Mitglied des Vorstandes gewährt wirdDer Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
4.Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (auch Körperschaft) werden.
Über den schriftlich zu bestellenden Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist zum Beitritt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich
Die Mitgliedschaft endet mit
. dem Tod
. einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
. dem Ausschluß aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.
5. Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes mit einer Mehrheit
von zwei Drittel seiner Mitglieder an Personen verliehen werden, die sich um den Verein
oder die von ihm verfolgten Zwecke verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle
Mitgliederrechte. Sie sind beitragsfrei.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Bei Eintritt nach Ablauf des Monats August wird nur der halbe Jahresbeitrag erhoben.
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB), der erweiterte Vorstand,
und die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus sieben Personen
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführerin
- dem/der 1. KassierIn
- dem/der 2. KassierIn
- dem/der SportwartIn
- dem/der JugendleiterIn
3.Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und einem
bis fünf VerwaltungsrätenInnen Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 5 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
2.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Vorstandsmitglieder, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der erste oder der zweite Vorstand, gemeinsam vertreten.
3. Vorstandsmitglieder können an Sitzungen und der Abteilungen teilnehmen.
4.Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom Kassier
mündlich, telefonisch oder schriftlich einberufen und geleitet.
5.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.
6.Die Verwaltungsräte/-innen haben die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Vereins-
angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
Sie sind im erweiterten Vorstand stimmberechtigt.
§ 6 Jugendordnung
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.
§ 7 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/-in.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muß jährlich einmal innerhalb der ersten drei Monate des
Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einladung hierzu ist schriftlich an alle Mitglieder
oder durch Veröffentlichung in einem in der Region ortsüblichen Printmedium unter
Angabe der vorliegenden Tagesordnung drei Wochen vorher vom Vorstand bekannt zu
geben.
2. Anträge zur Tagesordnung sind in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. Für die Leitung der Mitglieder-
versammlung gilt § 5 Abs. 4 der Satzungsinngemäß.
3. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des
Vorstands und des erweiterten Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der VerwaltungsbeiräteInnen
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung einschließlich Zweckänderung
5.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in besonderen Fällen auf Beschluß
des Vorstandes einberufen werden. Er ist dazu innerhalb eines Monats verpflichtet,
wenn dies von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Die Satzungsvorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten für die
außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9 Aufgaben der Abteilungen
- Für bestimmte Aufgaben/-sportbereiche können bestimmte Abteilungen gebildet werden.
- Abteilungsleiter sind Übungsleiter oder werden von den Mitgliedern der jeweiligen
Abteilung gewählt.
3. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Wahlen
Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
Bei Wahlen zu den Vereinsorganen ist, sofern mehr als ein Kandidat für ein Amt vorhanden
ist, derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Vorstandsmitglieder, VerwaltungsräteInnen und KassenprüferInnen werden alle
zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Satzung und Zweckänderung
Satzungs- und Zweckänderung erfordern einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit
zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 12 Datenschutz
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Gesetzeskonforme Änderungen hinsichtlich des Datenschutzes werden durch den Vorstand entschieden. Es bedarf keiner Abstimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, wenn Mitglieder gegen die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Konstanz, Ortsteil Dettingen-Wallhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt am 27.März 2019 in Kraft.